Rechtsprechung: Stromdiebstahl führt nicht immer zur Kündigung

Das Amtsgericht Leverkusen entschied, dass ein Vermieter einem Mieter wegen Stromdiebstahls für ein Elektroauto nicht fristlos kündigen darf (AZ: 22 C 157/23). In vorliegenden Fall hatten Mieter ihr Hybridfahrzeug wiederholt an einer allgemeinen Steckdose des Mehrfamilienhauses aufgeladen. Das führte zu Unmut bei den Nachbarn. Trotz der geringen Höhe des Schadens von 48 Euro hatte der Vermieter eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung ausgesprochen. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Stromdiebstahl den Hausfrieden nicht wesentlich störte und es an einer vorherigen Abmahnung mangelte.

Beim Urteil bezieht wurde berücksichtigt, dass der Mieter durch das Aufladen des Fahrzeugs lediglich einen geringen Schaden verursachte. Das Gericht orientierte sich dabei an der Geringfügigkeitsgrenze für Diebstahl geringfügiger Sachen, die bei etwa 50 Euro liegt. Auch eine frühere Abmahnung seitens des Vermieters fehlte, was ebenfalls zur Unwirksamkeit der Kündigung führte. Außerdem wollten die Mieter den Schaden wieder gutmachen und dafür 600 Euro zahlen. Da das Urteil nicht angefochten wurde, gilt es als rechtskräftig. Es zeigt, dass eine fristlose Kündigung bei einem Stromdiebstahl nicht immer gerechtfertigt ist.

Für Vermieter ist es wichtig, Stromdiebstahl genau zu dokumentieren und alle relevanten Daten zu sammeln. Dazu gehört auch eine Fotodokumentation des manipulierten Stromzählers und gegebenenfalls Zeugenaussagen. Darüber hinaus müssen Vermieter den Mieter zuerst abmahnen, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird. Mieter sollten sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst sein, die mit einem solchen Verhalten verbunden sind, und darauf achten, nicht unberechtigt Strom zu entnehmen.

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